Lärmaktionspläne

Zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) haben die Gemeinden gemäß § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen Lärmaktionsplan aufzustellen, mit dem eine Bewertung der Lärmsituation erfolgt und ggf. Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. 

Hier die in 2018 fortgeschriebenen Lärmaktionspläne: 

Für die Gemeinde Grabau ist keine Aufstellung des Lärmaktionsplanes erforderlich, da festgestellt wurde, dass kein Lärm vorhanden ist.